§11 Abs. 3 c) wird wie folgt neu formuliert:
Die Vorstandsmitglieder werden mit 2/3 der stimmberechtigten Delegierten gewählt. Erreichen die Kandidat-inn-en im ersten Wahlgang keine 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Delegierten, so genügt im zweiten Wahlgang die 2/3-Mehrheit der anwesenden Delegierten. Wird diese nicht erreicht, ist ab dem dritten Wahlgang die Mehrheit der anwesenden Delegierten erforderlich. Wird bis einschließlich des dritten Wahlgangs die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, gilt dieser Wahlvorgang als beendet.
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Alte Regelung mit der Anpassung der Wahlgänge auf maximal 3 Wahlgänge
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